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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs2 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Durch das in § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 aufgestellte Erfordernis der Nachvollziehbarkeit der Identität des Genehmigenden im Akt wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Geltung der Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens voraussetzt, ist doch die Identität des Genehmigenden grundsätzlich nur dann nachvollziehbar, wenn die im Akt befindliche "Urschrift" der Erledigung vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet wurde. Soweit davon Ausnahmen gemacht werden dürfen, beziehen sich diese nur auf die fortschreitende Einführung elektronischer Akten(verwaltungs)systeme (Hinweis E 6. Februar 1996, 95/20/0019; 11. Dezember 2002, 2002/12/0246). (Hier: Die Erledigung wurde nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (schon aufgrund der handschriftlichen Einfügungen) nicht (nur) elektronisch hergestellt, sodass die Ausnahmen vom Erfordernis einer Genehmigung durch eigenhändige Unterschrift nicht in Betracht kommen. Im Übrigen ließe sich die Identität des "Genehmigenden" auch nicht aus der mit einem unleserlichen Namenskürzel versehenen Eintragung des Verfahrensergebnisses auf der ersten Seite des Antrages (durch Ankreuzen von "Visum abgelehnt") oder aus dem in der e-mail, mit der die Zustellung der Erledigung vorgenommen wurde, angeführten Namen des Botschaftsmitarbeiters, der auch einen Aktenvermerk über den Standpunkt des "BMI" verfasst und die "Ablehnung per E-Mail an RA" auf dem Stellungnahmeschriftsatz verfügt haben dürfte, feststellen, weil damit nicht nachvollziehbar wird, ob es sich dabei auch um jenen Organwalter handelt, der den Inhalt (den Text) der dann vorgenommenen Erledigung (durch Anbringung des Siegels) "genehmigt" hat.)
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210216.X06Im RIS seit
13.03.2008Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016