RS Vwgh 2007/10/24 2007/21/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §18 Abs4;
FrPolG 2005 §11 Abs3;
FrPolG 2005 §11;
VwRallg;

Rechtssatz

In Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG kann nach § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 bei der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörden an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden das Siegel der Republik Österreich treten. Weder eine Unterschrift noch eine leserliche Anführung des Namens noch ein Beglaubigungsvermerk werden nach dieser Regelung verlangt. Die Identität des Genehmigenden muss lediglich im Akt nachvollziehbar sein. Die Bestimmung ermöglicht somit in Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG Ausfertigungen, aus denen auf die Identität des dafür verantwortlichen Organwalters nicht geschlossen werden kann. § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 erlaubt somit zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, doch bedingt das nicht nur die Anbringung des Siegels der Republik Österreich, sondern verlangt auch, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Mit dieser für die Ausfertigung der Erledigung und damit für die Wirksamkeit der Bescheiderlassung normierten Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Identität des Genehmigenden im Verwaltungsakt hängt die Frage zusammen, wie die (behördeninterne) Genehmigung der Erledigung, also die Gestaltung der sogenannten "Urschrift" zu erfolgen hat. Dazu trifft § 11 FrPolG 2005 keine vom AVG abweichende Regelung.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210216.X04

Im RIS seit

13.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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