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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
In Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG kann nach § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 bei der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörden an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden das Siegel der Republik Österreich treten. Weder eine Unterschrift noch eine leserliche Anführung des Namens noch ein Beglaubigungsvermerk werden nach dieser Regelung verlangt. Die Identität des Genehmigenden muss lediglich im Akt nachvollziehbar sein. Die Bestimmung ermöglicht somit in Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG Ausfertigungen, aus denen auf die Identität des dafür verantwortlichen Organwalters nicht geschlossen werden kann. § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 erlaubt somit zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, doch bedingt das nicht nur die Anbringung des Siegels der Republik Österreich, sondern verlangt auch, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Mit dieser für die Ausfertigung der Erledigung und damit für die Wirksamkeit der Bescheiderlassung normierten Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Identität des Genehmigenden im Verwaltungsakt hängt die Frage zusammen, wie die (behördeninterne) Genehmigung der Erledigung, also die Gestaltung der sogenannten "Urschrift" zu erfolgen hat. Dazu trifft § 11 FrPolG 2005 keine vom AVG abweichende Regelung.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Verhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210216.X04Im RIS seit
13.03.2008Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016