RS Vwgh 2007/10/24 2007/21/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs6;
FrPolG 2005 §11;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland entspricht den von der Bundesverfassung aus rechtsstaatlicher Sicht postulierten Voraussetzungen, wenn wenigstens die im § 11 FrPolG 2005 normierten Minimalanforderungen eingehalten werden (Hinweis E VfGH 11. März 1994, B 966, 1089/93, VfSlg 13723; E VfGH 24. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033). Demnach kann sich die Begründung in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein (§ 11 Abs 2 iVm Abs 6 letzter Satz FrPolG 2005). (Hier: Die Erledigung leidet nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil sie keine Feststellungen enthält und nur auf eine für die Ablehnung des Visumsantrages maßgeblich erachtete gesetzliche Bestimmung verweist.)

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210216.X08

Im RIS seit

13.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten