RS Vwgh 2007/10/24 2007/21/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Fall einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 ist im Spruch des Bescheides gemäß §44a Z. 1 und Z. 2 VStG einerseits die als erwiesen angenommene Tat durch Verneinung aller in § 31 Abs. 1 FrG 1997 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (oder - im Fall des § 31 Abs. 3 FrG 1997 - durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes) zu umschreiben und andererseits als übertretene Norm neben § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 nicht nur eine der Ziffern des § 31 Abs. 1 FrG 1997, sondern allein § 31 Abs. 1 FrG 1997 insgesamt anzuführen (Hinweis E 23. November 2004, 2003/21/0142; 24. April 2001, 98/21/0402).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210303.X01

Im RIS seit

29.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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