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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;Rechtssatz
Im Fall einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 ist im Spruch des Bescheides gemäß §44a Z. 1 und Z. 2 VStG einerseits die als erwiesen angenommene Tat durch Verneinung aller in § 31 Abs. 1 FrG 1997 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (oder - im Fall des § 31 Abs. 3 FrG 1997 - durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes) zu umschreiben und andererseits als übertretene Norm neben § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 nicht nur eine der Ziffern des § 31 Abs. 1 FrG 1997, sondern allein § 31 Abs. 1 FrG 1997 insgesamt anzuführen (Hinweis E 23. November 2004, 2003/21/0142; 24. April 2001, 98/21/0402).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210303.X01Im RIS seit
29.11.2007