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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/21/0062 E 24. Jänner 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/21/0360 E 28. Juni 2007 RS 1(Hier: § 76 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005 kann nicht zum Tragen kommen (Hinweis E 25. 4. 2006, 2006/21/0039), da diese Rechtslage nicht gilt. Die Pflicht, zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Schubhaft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen, wurde verletzt.)Stammrechtssatz
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Das AsylG 1997 sah idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Zulässigkeit einer Schubhaft (nur) unter den Voraussetzungen seines § 34b vor. Hingegen fanden gemäß § 21 Abs. 1 AsylG 1997 auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz iSd § 19 Abs. 1 legcit genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, ua die Bestimmungen des FrG 1997 über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FrPolG 2005 zum Tragen, derzufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG 1997 diejenigen des FrPolG 2005 treten. Somit sind die Bestimmungen des FrPolG 2005 über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, - von der im Folgenden genannten Ausnahme abgesehen - grundsätzlich nicht anwendbar. Mit diesem Ergebnis im Einklang stehen die in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gegen Asylwerber, die inhaltlich mehrfach ausdrücklich auf das AsylG 2005 verweisen und schon vom Begriff "Asylwerber" her (§ 1 Abs. 2 FrPolG 2005) nur solche nach dem AsylG 2005 ansprechen. Während somit gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 die Bestimmung des § 34b AsylG 1997 auf "Altfälle" nach der AsylG-Novelle 2003 weiter anwendbar ist, enthält das FrPolG 2005 keine Norm, die seine Bestimmung über die Schubhaft (§ 76) auch auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind, für anwendbar erklärt (Hinweis E 25. April 2006, 2006/21/0039). Anders gelagert sind die von der Ausnahmeregel des § 75 Abs. 1 vierter Satz iVm § 27 AsylG 2005 umfassten Fälle, in denen das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 nach § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter der in solchen Fällen maßgeblichen weiteren Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 mit Schubhaft gesichert werden kann (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0382). Im Übrigen hätte die auf § 27 AsylG 2005 bezogene Übergangsbestimmung wenig Sinn, wenn § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 ohnehin auch in "Altverfahren" zur Anwendung käme.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210043.X01Im RIS seit
29.11.2007Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010