RS Vwgh 2007/10/24 2007/21/0216

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Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2 idF 2004/I/010;
AVG §18 Abs2;
AVGNov 1990 Art4 Abs2;
B-VG Art20;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch § 18 Abs. 2 AVG in den Fassungen der Novellen BGBl. I. Nr. 10/2004 und BGBl. Nr. 357/1990 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Art. 20 B-VG) bestehen. Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (in Bezug auf § 18 Abs. 2 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004). Auch nach der angesprochenen Novellierung hat die Genehmigung einer internen Erledigung grundsätzlich durch die eigenhändige Unterzeichnung zu erfolgen. Es muss im Ergebnis weiterhin jede (interne) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar sein.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210216.X05

Im RIS seit

13.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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