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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs2 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Durch § 18 Abs. 2 AVG in den Fassungen der Novellen BGBl. I. Nr. 10/2004 und BGBl. Nr. 357/1990 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Art. 20 B-VG) bestehen. Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (in Bezug auf § 18 Abs. 2 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004). Auch nach der angesprochenen Novellierung hat die Genehmigung einer internen Erledigung grundsätzlich durch die eigenhändige Unterzeichnung zu erfolgen. Es muss im Ergebnis weiterhin jede (interne) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar sein.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210216.X05Im RIS seit
13.03.2008Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016