TE Vfgh Beschluss 1985/12/5 V38/85

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Veröffentlicht am 05.12.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Aufhebung des Beschlusses des Stadtsenates Wien vom 24. Juli 1956 betreffend Abänderung und Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes; beim VwGH in Beschwerde gezogener Bescheid nicht auf diesen - bereits außer Wirksamkeit getretenen - Stadtsenatsbeschluß gestützt; keine Antragslegitimation des VwGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim VwGH ist das Verfahren über eine Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Mai 1984 anhängig, mit dem die (nachträgliche) Bewilligung zur Errichtung von drei Fertigteilgaragen auf der Liegenschaft Wien XX., Gerhardusgasse 29, versagt wurde. Grund hiefür war, daß in dem mit Plandokument Nr. 2787 abgeänderten und neu festgesetzten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die gärtnerische Ausgestaltung der Liegenschaft festgelegt ist. Aus Anlaß dieser Beschwerdesache beantragt der VwGH, "den Beschluß des Stadtsenates vom 24. Juli 1956, Präs. Zl. 1729/56, Plandokument Nr. 2787, bezüglich der Festsetzung der gärtnerischen Ausgestaltung für die Liegenschaft Wien XX., Gerhardusgasse 29, aufzuheben, in eventu den genannten Beschluß zur Gänze aufzuheben". Der antragstellende Gerichtshof hält den unter Berufung auf §99 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien gefaßten Stadtsenatsbeschluß für gesetzwidrig und begründet dies mit Bezugnahme auf das Erk. VfSlg. 3094/1956 im wesentlichen damit, daß die Änderung eines Bebauungsplanes nicht als dringliche Sache iS der zitierten Gesetzesvorschrift behandelt werden dürfe und daher die Zuständigkeit des Stadtsenates nicht gegeben sei.

2. Der Stadtsenat legte den Verordnungsakt vor und wies - zutreffend darauf hin, daß sein am 24. Juli 1956 gefaßter Beschluß mit Beschluß des Gemeinderates vom 5. Oktober 1956 nachträglich genehmigt sowie daß dieser Gemeinderatsbeschluß (im ABl. der Stadt Wien Nr. 85 vom 24. Oktober 1956) kundgemacht worden war.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

Dem vom VwGH bezogenen Verordnungsprüfungserk. VfSlg. 3094/1956 lag der mit Erk. VfSlg. 3095/1956 entschiedene Beschwerdefall zugrunde, dessen angefochtener Bescheid der Bauoberbehörde vor dem Beschluß des Gemeinderates über die nachträgliche Genehmigung des Stadtsenatsbeschlusses erlassen worden war. Demgemäß sah der VfGH den für den Inhalt des damals bekämpften Bescheides maßgeblichen Stadtsenatsbeschluß als präjudiziell an und sprach (wegen der nicht zulässigen Handhabung des - nunmehr unter der Bezeichnung §98 durch die Kundmachung LGBl. 28/1968 wiederverlautbarten - §99 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien) aus, daß dieser (infolge nachträglicher Genehmigung durch den Gemeinderat außer Wirksamkeit getretene) Beschluß gesetzwidrig war.

Ein Vergleich der dem VwGH Anlaß zur Antragstellung bietenden Beschwerdesache mit dem eben geschilderten verfassungsgerichtlichen Beschwerdefall zeigt den - hier maßgeblichen - Unterschied, daß sich der beim VwGH in Beschwerde gezogene Bescheid (was den Abweisungsgrund anlangt) ausschließlich auf den Gemeinderatsbeschluß, nicht aber etwa auf den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten außer Wirksamkeit getretenen Stadtsenatsbeschluß stützt. Da somit die angefochtene, nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende V ganz offenbar und schon begrifflich vom VwGH (bei der vorzunehmenden Bescheidkontrolle) nicht anzuwenden wäre (s. zur Präjudizialität als Antragsvoraussetzung eines Gerichtsantrags die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 9133/1981), war der vorliegende Antrag wegen der fehlenden Legitimation zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V38.1985

Dokumentnummer

JFT_10148795_85V00038_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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