RS Vwgh 2007/10/29 2004/10/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
UOG 1993 §28 Abs6a;
UOG 1993 §28 Abs9;
UOG 1993 §28;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das wissenschaftliche Fach "Städtebau" ebenso wie seine Berufung zurückgewiesen. Die allenfalls erfolgte Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Praxisarbeiten macht die Arbeit nicht zu einer "wissenschaftlichen" im Sinne des § 28 UOG 1993 (arg. "neue wissenschaftliche Ergebnisse"). Selbst wenn man aber bei Fächern wie dem hier gegenständlichen auch der Lösung konkreter Praxisfragen unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden und der Erarbeitung von Lösungen für paradigmatische Fragestellungen einen einer wissenschaftlichen Arbeit gleichwertigen Stellenwert im Hinblick auf § 28 UOG 1993 einräumen wollte (weil und soweit die Ergebnisse als neue wissenschaftliche Erkenntnisse gelten können), wäre es Aufgabe des Habilitationswerbers gewesen, auf gleicher fachlicher Ebene darzulegen, in welchen der vorgelegten Arbeiten derartige grundlegende Fragestellungen, deren Lösung zu neuer wissenschaftlicher Erkenntnis geführt haben, anstanden. Mangels derartiger Angaben vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Urteil der in der besonderen Habilitationskommission vertretenen Fachleute nicht entgegen zu treten, zumal als ein Charakteristikum wissenschaftlicher Arbeit die objektive Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse durch jeden anderen anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100036.X03

Im RIS seit

06.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten