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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das wissenschaftliche Fach "Städtebau" ebenso wie seine Berufung zurückgewiesen. Die allenfalls erfolgte Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Praxisarbeiten macht die Arbeit nicht zu einer "wissenschaftlichen" im Sinne des § 28 UOG 1993 (arg. "neue wissenschaftliche Ergebnisse"). Selbst wenn man aber bei Fächern wie dem hier gegenständlichen auch der Lösung konkreter Praxisfragen unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden und der Erarbeitung von Lösungen für paradigmatische Fragestellungen einen einer wissenschaftlichen Arbeit gleichwertigen Stellenwert im Hinblick auf § 28 UOG 1993 einräumen wollte (weil und soweit die Ergebnisse als neue wissenschaftliche Erkenntnisse gelten können), wäre es Aufgabe des Habilitationswerbers gewesen, auf gleicher fachlicher Ebene darzulegen, in welchen der vorgelegten Arbeiten derartige grundlegende Fragestellungen, deren Lösung zu neuer wissenschaftlicher Erkenntnis geführt haben, anstanden. Mangels derartiger Angaben vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Urteil der in der besonderen Habilitationskommission vertretenen Fachleute nicht entgegen zu treten, zumal als ein Charakteristikum wissenschaftlicher Arbeit die objektive Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse durch jeden anderen anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100036.X03Im RIS seit
06.12.2007