RS Vwgh 2007/10/29 2007/10/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2007
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
SHG NÖ 2000 §10 Abs1;
SHG NÖ 2000 §9 Abs1;
SHG NÖ 2000 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Hilfe Suchenden wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem NÖ SHG gewährt. Die Berufungsbehörde hat über die Gewährung von Hilfe zur Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse der Hilfe Suchenden im Rahmen des Lebensunterhaltes gemäß § 9 Abs. 2 NÖ SHG abgesprochen, nicht jedoch über einen darüber hinausgehenden besonderen Bedarf. Vielmehr wird im Berufungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf "rund um die Uhr Pflege" gesondert entschieden werde und Sonderbedarfe durch "Extraleistungen" der Sozialhilfe abzudecken seien. Der von der Hilfe Suchenden behauptete Umstand, dass über einen diesbezüglichen Antrag (auf Gewährung von Sonderbedarfshilfe) nicht bereits mit dem Berufungsbescheid entschieden wurde, begründet jedoch keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. Gleiches gilt für Mängel, die nach dem Vorbringen der Hilfe Suchenden nicht dem vorliegenden, sondern jenen Verfahren anhaften, die geltend gemachte Sonderbedarfe zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100178.X01

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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