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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. September 1987, Zl. 87/10/0073, ausgeführt hat, sind Ausgangspunkt und - unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007100203.X01Im RIS seit
28.11.2007