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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
B-VG Art138a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0165 E 29. Oktober 2007 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verletzung von Rechten eines Sozialhilfeträgers kommt nur insoweit in Betracht, als diesem aus den einschlägigen Regelungen der jeweiligen Landesrechtsordnung (jenes Landes, von dem der Ersatz begehrt wird) Rechte zukommen. Eine Verletzung von Vorschriften der Ländervereinbarung (durch ein Land) wäre mittels Antrags an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138a Abs. 2 B-VG geltend zu machen. Die Ländervereinbarung kann für den Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit einer allenfalls erforderlich werdenden Interpretation in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, wenn die anzuwendende landesgesetzliche Bestimmung mehrere Auslegungsmöglichkeiten eröffnet, von Bedeutung sein (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 586).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AuslegungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100166.X01Im RIS seit
28.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009