TE Vfgh Beschluss 1985/12/5 B825/85

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Veröffentlicht am 05.12.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AHG §8
Verordnung BGBl 45/1949 §2
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; mangelnder Bescheidcharakter einer Mitteilung der Finanzprokuratur über die Nichtanerkennung geltend gemachter Ersatzansprüche nach dem AmtshaftungsG durch den BMJ

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der vorliegenden Eingabe führt der Einschreiter Beschwerde gegen die Mitteilung der Finanzprokuratur vom 4. November 1985, daß die vom Einschreiter mit Forderungsschreiben vom 25. Juli 1985 geltend gemachten Ersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz vom Bundesminister für Justiz nicht als berechtigt anerkannt werden. Der Einschreiter wertet diese Mitteilung als "Beschluß der Finanzprokuratur und des Bundesministeriums für Justiz".

2. Bei der bekämpften Erledigung handelt es sich um keinen Bescheid, sondern um eine privatrechtliche Willenserklärung (vgl. VwSlg. 7493 A/1969), die gemäß §2 der V vom 1. Feber 1949, BGBl. 45, zu erfolgen hat, wenn auf das Amtshaftungsgesetz gestützte Ersatzansprüche abgelehnt werden. In einem solchen Falle steht es dem Geschädigten frei, seine vermeintlichen Ansprüche gegen das möglicherweise schuldtragende Organ bei dem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde, geltend zu machen (§9 Abs1 Amtshaftungsgesetz, BGBl. 20/1949, idgF).

Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Amtshaftung, Bescheidbegriff, Finanzverfahren, Finanzprokuratur, Ersatzanspruch, Mitteilung, Belehrung, Amtshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B825.1985

Dokumentnummer

JFT_10148795_85B00825_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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