RS Vwgh 2007/10/29 2006/10/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2007
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §3 Abs1 Z5;
SHG NÖ 2000 §38 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Ausmaß des anrechenfrei bleibenden Vermögens des Hilfeempfängers (iSd NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln) bemisst sich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Rechtslage. Die Berufungsbehörde hatte nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache", d.h. in gleicher Weise wie die Erstbehörde zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Hilfeempfänger aus seinem Sparvermögen die Kosten der ihm gewährten Sozialhilfe zu ersetzen hat. Für eine solche Entscheidung ist allerdings die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100108.X03

Im RIS seit

23.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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