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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das Ausmaß des anrechenfrei bleibenden Vermögens des Hilfeempfängers (iSd NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln) bemisst sich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Rechtslage. Die Berufungsbehörde hatte nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache", d.h. in gleicher Weise wie die Erstbehörde zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Hilfeempfänger aus seinem Sparvermögen die Kosten der ihm gewährten Sozialhilfe zu ersetzen hat. Für eine solche Entscheidung ist allerdings die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100108.X03Im RIS seit
23.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009