Eine Verletzung von Rechten eines Sozialhilfeträgers kommt nur insoweit in Betracht, als diesem aus den einschlägigen Regelungen der jeweiligen Landesrechtsordnung (jenes Landes, von dem der Ersatz begehrt wird) Rechte zukommen. Eine Verletzung von Vorschriften der Ländervereinbarung (durch ein Land) wäre mittels Antrags an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138a Abs. 2 B-VG geltend zu machen. Die Ländervereinbarung kann für den Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit einer allenfalls erforderlich werdenden Interpretation in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, wenn die anzuwendende landesgesetzliche Bestimmung mehrere Auslegungsmöglichkeiten eröffnet, von Bedeutung sein (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 586).