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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die besondere Habilitationskommission hat die im Konjunktiv formulierten Ausführungen von Leonhartsberger, Das Habilitationsverfahren nach dem UOG 1993, 71 f, dahin gehend verstanden, dass dann, wenn der Eigenanteil des Habilitationswerbers nicht festgestellt werden könne, die Qualifikation zu verneinen sei. Gleichzeitig hat sie sich aber der Beurteilung der in erster Instanz eingesetzten Habilitationskommission angeschlossen und in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den eingereichten Arbeiten festgestellt, dass diese (offenbar gemeint: auch wenn man sie zur Gänze dem Habilitationswerber zuordnen könne) "umfangreiche Arbeiten aus der täglichen Praxis eines Raumplaners" seien, "aber Veröffentlichungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse aus diesen Praxisfällen gänzlich" fehlten. Davon ausgehend hätte der Rektor auf Grund des Beschlusses der besonderen Habilitationskommission den Antrag des Habilitationswerbers abweisen müssen (§ 28 Abs. 6a UOG 1993). In der - spruchgemäßen - "Zurückweisung" des Antrages und der Zurückweisung der Berufung liegt dennoch keine relevante Rechtswidrigkeit (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100036.X01Im RIS seit
06.12.2007