TE Vfgh Beschluss 1985/12/5 B781/85

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Veröffentlicht am 05.12.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §35 Abs2
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

§§35, 82 Abs1 VerfGG 1953; Einrechnung der Tage des Postenlaufes vom Bf. an unzuständige Stelle sowie an weitere unzuständige Stelle in die Beschwerdefrist; Versäumung der Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung vom 13. August 1985. Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 3. September 1985 zugestellt.

Die (am 11. Oktober 1985 zur Post gegebene) Beschwerdeschrift wurde an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf adressiert und von dort an das Amt der Nö. Landesregierung weitergeleitet. Dieses übermittelte die Beschwerde am 24. Oktober 1985 mit Boten dem VfGH.

2. a) Gemäß §82 Abs1 VerfGG kann die Beschwerde iS des Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, di an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Bf. an die unzuständige Stelle (hier: an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) sind in die Beschwerdefrist also ebenso einzurechnen wie die Tage des Postenlaufes von dieser an eine andere unzuständige Stelle (hier: an das Amt der Nö. Landesregierung); jedoch wären in die Beschwerdefrist die Tage des Postenlaufes von der unzuständigen an die zuständige Stelle in die Frist nicht einzurechnen. Die Frist ist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zur Post gibt. (Vgl. hiezu die Rechtsprechung des VwGH zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978; VwGH 26. Feber 1982 Z 82/08/0001 f.)

b) Hier hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 3. September 1985 begonnen; sie ist am 15. Oktober 1985 abgelaufen. Die Beschwerde ist beim VfGH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt. In die Beschwerdefrist waren nach dem Gesagten (2. a) die Tage des Postenlaufes einzurechnen. Zum Zeitpunkt, als das Amt der Nö. Landesregierung die Beschwerde dem VfGH mit Boten übermittelte (24. Oktober 1985), war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen.

Ungeachtet dessen, daß die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde (dies jedoch an die unzuständige Stelle), ist sie also verspätet. Sie war aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B781.1985

Dokumentnummer

JFT_10148795_85B00781_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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