RS Vwgh 2007/11/5 AW 2007/07/0051

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Veröffentlicht am 05.11.2007
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 lita;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Überprüfung und Mängelbeseitigung - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich auf den Teil des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerdeführerin die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen, im Ergebnis die Schließung ihrer Kläranlage, aufgetragen wurde. Als Grundlage für die Notwendigkeit dieser Maßnahmen zog die belangte Behörde das Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen heran, dem zufolge eine wesentliche Erhöhung des Gefährdungspotentials für die bewilligte und in Betrieb befindliche Brunnenanlage der gastgewerblichen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin deshalb aufgetreten sei, weil die Kläranlage - entgegen dem rechtskräftigen Konsens - nun auf 3,3 m Abstand zum Trinkwasserbrunnen herangerückt sei. Der Sachverständige, an dessen Fachkunde der Verwaltungsgerichtshof vorerst keine Zweifel hegt, führte diesbezüglich auch aus, dass durch die derart nahe Situierung im vorliegenden Fall aus näher dargestellten technischen Gründen eine wesentliche Erhöhung des Gefährdungspotentials für die Brunnenanlage eingetreten sei. Auch die Annahme der belangten Behörde, auf Grundlage des von ihr eingehalten Gutachtens bzw. der Auskunft der bauausführenden Fachfirma sei angesichts der hier gegebenen Situation von nicht standfesten Untergrundverhältnissen auszugehen, und Setzungen seien daher nicht auszuschließen, kann nicht von vornherein als unschlüssig angesehen werden. Vor dem Hintergrund dieser Gefahrenlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, ist die Reinhaltung der Gewässer und die Hintanhaltung der möglichen Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Gäste doch zweifellos ein solches Interesse.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070051.A01

Im RIS seit

30.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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