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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §947;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes - Die Beschwerdeführerin bekämpft einen Bescheid, mit dem ihr einerseits Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Zuzahlung zu den nicht durch Eigenmittel gedeckten Kosten ihrer Unterbringung in einer Klinik gewährt wird, in dem aber andererseits eine "Feststellung" enthalten ist, woraus sich "diese Eigenmittel" zusammensetzten. Unter Z 3 der Aufzählung der Zusammensetzung der Eigenmittel wird ein mit EUR 483,33 bezifferter Anspruch (auf Grund § 947 ABGB) gegen einen Dritten "auf Zinsen des Geschenkten" genannt. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin ein solcher Anspruch gegen den Dritten zustünde bzw. dass die Hilfe auch für die Vergangenheit unter Anrechnung eines solchen (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Anspruches erfolgen sollte. Die Antragstellerin ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen "und zwar in der Form, dass die Kostenübernahme für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht wegen Ansprüchen nach § 947 ABGB eingeschränkt" werde. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Form, dass lediglich der Vollzug der - allenfalls als normativ anzusehenden - Feststellung des Zinsenanspruchs gegen den Geschenknehmer in der Höhe von monatlich EUR 483,33 aufgeschoben wird, liefe auf die Verschaffung einer Rechtsposition hinaus, die der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zukam. Es erübrigt sich daher im Rahmen der Entscheidung über den vorliegenden Antrag, eine Entscheidung über die Normativität der genannten "Feststellung" zu treffen (die vom erkennenden Senat vorzunehmen sein wird). Auch wenn dem diesbezüglichen Bescheidteil normativer Gehalt zukommen sollte, scheidet im hier gegebenen Zusammenhang eine teilweise Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (nur hinsichtlich der Z 3 der Aufzählung, was unter den Eigenmitteln zu verstehen sei) schon deshalb aus, weil es sich dabei nicht, wie man meinen könnte, um eine mit § 30 Abs. 2 VwGG zu vereinbarende Aufschiebung der normativen Wirkung eines trennbaren Bescheidteiles handelte, sondern vielmehr im Ergebnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen eine Rechtslage geschaffen würde, die vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die primär mit der Beschwerde bekämpfte "Feststellung", woraus sich die Eigenmittel zusammensetzen, (so man ihr normative Wirkung zumisst) erst von der belangten Behörde in den Bescheid aufgenommen wurde und sich eine entsprechende Berechnung unter Einbeziehung der Zinsen aus der Schenkung im erstinstanzlichen Bescheid nur in einer Anlage fand. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Berufung im Verfahren nach dem AVG, die auch nicht durch eine Sondervorschrift im Stmk. Sozialhilfegesetz ausgeschlossen wird, wäre auch durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des ganzen angefochtenen Bescheides das angestrebte Rechtsschutzziel nicht zu erreichen (vgl. mutatis mutandis zum Mehrparteienverfahren für den Fall der Einräumung einer Bewilligung durch den erstinstanzlichen Bescheid und die Abweisung des Antrags durch die Berufungsbehörde den hg. Beschluss vom 10. Februar 2005, Zl. AW 2005/07/0014).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100053.A01Im RIS seit
10.03.2008