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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2007/07/0060 AW 2007/07/0061 AW 2007/07/0064 AW 2007/07/0063 AW 2007/07/0062Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens -
Mit den jeweils angefochtenen Bescheiden wurden Berufungen der Antragsteller gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 31. August 2004, mit welchem ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet wurde, als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach im Fall der Stattgebung ihrer Beschwerde aber frustrierte Kosten auch für sie anfielen, verkennt die Rechtswirkungen des hier bekämpften Einleitungsbescheides. Es mag zutreffen, dass bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen das Flurbereinigungsverfahren fortgeführt wird und dadurch gegebenenfalls Kosten entstehen. Auf die Vermeidung von allfälligen finanziellen Nachteilen für die öffentliche Hand kann aber ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgreich gestützt werden. Dazu bedarf es vielmehr einer Darlegung der Nachteile, die den Antragstellern selbst bei Umsetzung des bekämpften Bescheides in die Wirklichkeit drohen. Solche Nachteile machen die Antragsteller aber nicht geltend. Was das allfällige Entstehen weiterer Kosten für die "Zusammenlegung" bzw die Wegbauten selbst in Bezug auf die Antragsteller betrifft, so ist ein solcher Effekt nicht unmittelbar mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden, mit dem - wie bereits dargestellt - nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Flurbereinigung geschaffen werden. Die allfällige Vorschreibung von finanziellen Beiträgen gegenüber den Antragstellern zB für Wegebauten, könnte zudem wiederum nur in Bescheidform erfolgen, wobei es auch hinsichtlich der Errichtung dieser Wegbauten selbst eigener und gesondert anfechtbarer bescheidmäßiger Schritte bedürfte. Dass die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang allgemein genannten Nachteile durch das Entstehen von Kosten mit dem angefochtenen Bescheid in unmittelbarem Zusammenhang stünden oder unverhältnismäßig wären, ist daher nicht zu erkennen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070059.A01Im RIS seit
10.03.2008