RS Vwgh 2007/11/13 2007/18/0488

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
EheG §46;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
VwRallg;

Rechtssatz

Nur der Spruch über die Auflösung einer Ehe ist von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils bzw. eines Beschlusses über eine einvernehmliche Scheidung umfasst. Die Entscheidung über die Scheidung einer Ehe enthält keine der Rechtskraft fähige Aussage darüber, dass die Voraussetzungen für deren Nichtigerklärung vorliegen oder nicht vorliegen würden. Daher kann aus einem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung nicht abgeleitet werden, dass keine Scheinehe vorliegt (Hinweis E 13. November 2007, 2006/18/0404).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180488.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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