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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nur der Spruch über die Auflösung einer Ehe ist von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils bzw. eines Beschlusses über eine einvernehmliche Scheidung umfasst. Die Entscheidung über die Scheidung einer Ehe enthält keine der Rechtskraft fähige Aussage darüber, dass die Voraussetzungen für deren Nichtigerklärung vorliegen oder nicht vorliegen würden. Daher kann aus einem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung nicht abgeleitet werden, dass keine Scheinehe vorliegt (Hinweis E 13. November 2007, 2006/18/0404).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180488.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009