TE Vfgh Beschluss 1985/12/5 B280/85

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Veröffentlicht am 05.12.1985
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

PaßG 1969; VerfGG §§86, 88; Erteilung eines Sichtvermerkes auf neuerlichen Antrag nach Einbringung der Beschwerde gegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes; keine Klaglosstellung iS des §88

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. a) Mit Bescheid vom 10. April 1985 wies die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, den mit 28. Dezember 1984 datierten Antrag der Bf. - einer Staatsangehörigen der CSSR - auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß §25 Abs1 und 3 lite des Paßgesetzes 1969, BGBl. 422 (PaßG), ab. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß der Aufenthalt der Bf. im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen würde; sie sei nämlich nicht in der Lage, die Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes nachzuweisen.

Dieser (gemäß §28 PaßG einer Berufung nicht unterliegende) Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden VfGH-Beschwerde.

Nach Einbringung der Beschwerde brachte die Bf. (am 13. September 1985) einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes ein, dem sie Bestätigungen beilegte, wonach sie für Lehrveranstaltungen im Frühjahr 1985 35000 S an Honoraren erhalten habe.

Offenbar nahm die Behörde an, daß nun die Bf. über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Die Bundespolizeidirektion Wien erteilte ihr daher einen bis 30. April 1986 befristeten Sichtvermerk.

b) Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt zog die Bf. mit Schriftsatz vom 25. November 1985 die Beschwerde zurück. Sie begehrte den Zuspruch von Kosten.

2. Das Verfahren war im Hinblick auf das dargestellte Geschehen jedenfalls einzustellen.

3. a) Im Hinblick darauf, daß die Bf. den Zuspruch von Kosten beantragt hat, ist zu prüfen, ob nicht etwa die bel. Beh. die Bf. iS des §88 erster Satz VerfGG "klaglos gestellt" hat, das Verfahren - aus diesem Grund - also auch dann eingestellt hätte werden müssen, wenn die Beschwerde nicht zurückgezogen worden wäre. Nur in diesem Fall - nicht aber, wenn der Prozeßgegenstand aus irgendeinem anderen Grund weggefallen ist und die Bf. deshalb iS des §86 VerfGG "klaglos gestellt erscheint" - könnte der bel. Beh. der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden.

b) Die Bundespolizeidirektion Wien hat den angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, sondern, da sie annahm, seit dessen Erlassung habe sich der maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert, einen neuen Bescheid erlassen, der dem Anliegen der Bf. Rechnung trug. Gegenstand dieser neuen Entscheidung ist sohin eine andere als die seinerzeit entschiedene Sache, eine Klaglosstellung iS des §88 VerfGG liegt daher nicht vor.

c) Die Bf. wurde sohin von der bel. Beh. nicht klaglos gestellt (§88 VerfGG); das Verfahren war daher nicht aus diesem Grunde einzustellen. Daraus folgt, daß der Bf. der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Fremdenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B280.1985

Dokumentnummer

JFT_10148795_85B00280_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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