RS Vwgh 2007/11/13 2005/18/0507

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0479 E 13. September 2006 RS 1

Stammrechtssatz

§ 12 AuslBG gilt nicht nur für Fremde, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, sondern auch für Fremde mit einer nicht der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungsbewilligung, die (erstmals) eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Quote für unselbständige Schlüsselkräfte anstreben. Dies ergibt sich daraus, dass ansonsten zwar bei Fremden ohne Niederlassungsbewilligung für die Neuzulassung als Schlüsselkraft die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des § 12 AuslBG einzuhalten wären, während bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung, die ebenso neu als Schlüsselkräfte zugelassen werden sollen, - ohne ersichtlichen Grund - keine entsprechenden Vorschriften bestünden. Auch die Überschrift des lediglich aus § 12 bestehenden Abschnittes IIa des AuslBG "Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften" spricht für diese Auslegung.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005180507.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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