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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;Rechtssatz
Da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, wenn der Fremde trotz mehr als zehnjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat, fehlt die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 (Hinweis E 27. September 2005, 2005/18/0059, ergangen zum FrG 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180301.X02Im RIS seit
13.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014