RS Vwgh 2007/11/13 2006/18/0301

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §64;

Rechtssatz

Da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, wenn der Fremde trotz mehr als zehnjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat, fehlt die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 (Hinweis E 27. September 2005, 2005/18/0059, ergangen zum FrG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180301.X02

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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