RS Vwgh 2007/11/13 2007/18/0558

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §52 Z2;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;

Rechtssatz

Ein mehr als 21-jähriger Fremder, der von seinem österreichischen Adoptivvater lediglich einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von EUR 200,-- pro Monat bezieht, wäre selbst dann nicht gemäß § 57 iVm § 52 Z. 2 und § 54 Abs. 1 NAG 2005 zur Niederlassung berechtigt, wenn sein Adoptivvater das gemeinschaftsrechtliche Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben sollte, weil der genannte Betrag bei den in Österreich gegebenen Lebensverhältnissen zweifellos nicht dazu ausreicht, alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Fremden zu bestreiten (Hinweis E 15. Mai 2007, 2007/18/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180558.X02

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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