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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §52 Z2;Rechtssatz
Ein mehr als 21-jähriger Fremder, der von seinem österreichischen Adoptivvater lediglich einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von EUR 200,-- pro Monat bezieht, wäre selbst dann nicht gemäß § 57 iVm § 52 Z. 2 und § 54 Abs. 1 NAG 2005 zur Niederlassung berechtigt, wenn sein Adoptivvater das gemeinschaftsrechtliche Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben sollte, weil der genannte Betrag bei den in Österreich gegebenen Lebensverhältnissen zweifellos nicht dazu ausreicht, alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Fremden zu bestreiten (Hinweis E 15. Mai 2007, 2007/18/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180558.X02Im RIS seit
07.02.2008