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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
B-VG Art17;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 97/08/0590, zu § 44 Wr SHG festgestellt (und im Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zl. 2002/10/0085, ebenfalls zu Grunde gelegt) hat, stellt § 44 Abs. 3 des Wiener Gesetzes (so wie die Bestimmungen der Vereinbarung der Länder über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (in der Folge: "Ländervereinbarung")) abstrakt auf den Leistungstypus ab. Bei der Prüfung der Ersatzpflicht des Landes Wien ist daher zu prüfen, ob die nach dem Sozialhilfegesetz des Landes, in dem die Hilfe gewährt wurde, gewährte Hilfe auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Wiener Sozialhilfegesetz enthalten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis seine Aussage ausdrücklich auch auf die Regelungen der Ländervereinbarung bezogen, die hier auf Grund des landesgesetzlichen Verweises in der Tiroler Landesrechtsordnung ausschlaggebend sind. Wenn es aber nach dieser Rechtsprechung darauf ankommt, dass die gewährte Hilfe auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Sozialhilfegesetz des gegenbeteiligten Landes aufscheint, so kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Hinblick auf § 5 Abs. 1 und 10 Tir SHG eine Ersatzpflicht im vorliegenden Fall verneinte, weil die Hilfe für pflegebedürftige Personen in Tirol bloß im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu leisten ist. Sie ist daher nicht "der Art nach" in Tirol vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100162.X02Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013