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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf idF 1995/507;Rechtssatz
Liegt dem Fremden zur Last, Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG 1997) erzeugt zu haben, wobei er seinen Reisepass bei diesem Fehlverhalten nicht benützt hat und besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die von ihm gesetzten Suchtgiftdelikte in irgendeinem Zusammenhang mit der Verwendung seines Reisepasses stehen könnten, oder dass er die Absicht gehabt habe, den Reisepass zur Begehung von Suchtgiftdelikten zu gebrauchen, gibt es insbesondere keinen Hinweis darauf, dass er seinen Reisepass dazu benutzt hätte, sich im Ausland mit entsprechenden Pflanzen, Sämlingen bzw. Samen einzudecken, um dann im Inland Suchtgift zu erzeugen, oder dass er seinen Reisepass zum Erwerb entsprechender Produktionskenntnisse verwendet hätte, so sind damit keine Tatsachen iSd § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG 1995 gegeben, die die Annahme rechtfertigen, dass er seinen Reisepass benützen wolle, um entgegen der bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen (Hinweis E 17. Februar 2006, 2005/18/0486).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180166.X01Im RIS seit
13.12.2007