RS Vwgh 2007/11/13 2005/18/0507

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12 Abs3;
AuslBG §12 Abs5;
AuslBG §12 Abs7;
AuslBG §2 Abs5;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrG 1997 §89 Abs1a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0479 E 13. September 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 5 AuslBG sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für unselbständige Schlüsselkräfte vom Landeshauptmann als Niederlassungsbehörde gemäß § 12 Abs 3 AuslBG an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat diese Geschäftsstelle gemäß § 12 Abs 5 AuslBG die Zulassung mit - gemäß § 12 Abs 7 legcit bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anfechtbarem - Bescheid zu versagen. Das Verfahren bei der Niederlassungsbehörde ist diesfalls gemäß § 89 Abs 1a dritter Satz FrG 1997 formlos einzustellen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass die Frage, ob die in § 2 Abs 5 AuslBG geregelten Voraussetzungen für die Stellung einer unselbständigen Schlüsselkraft vorliegen, ausschließlich vom Arbeitsmarktservice zu beurteilen ist. (Hier: In Verkennung dieser Rechtslage hat die belBeh (Bundesministerin für Inneres) das Vorliegen dieser Voraussetzungen selbst beurteilt und den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1997 auf Grund des Ergebnisses dieser Beurteilung abgewiesen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005180507.X02

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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