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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0479 E 13. September 2006 RS 2Stammrechtssatz
Zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 5 AuslBG sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für unselbständige Schlüsselkräfte vom Landeshauptmann als Niederlassungsbehörde gemäß § 12 Abs 3 AuslBG an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat diese Geschäftsstelle gemäß § 12 Abs 5 AuslBG die Zulassung mit - gemäß § 12 Abs 7 legcit bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anfechtbarem - Bescheid zu versagen. Das Verfahren bei der Niederlassungsbehörde ist diesfalls gemäß § 89 Abs 1a dritter Satz FrG 1997 formlos einzustellen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass die Frage, ob die in § 2 Abs 5 AuslBG geregelten Voraussetzungen für die Stellung einer unselbständigen Schlüsselkraft vorliegen, ausschließlich vom Arbeitsmarktservice zu beurteilen ist. (Hier: In Verkennung dieser Rechtslage hat die belBeh (Bundesministerin für Inneres) das Vorliegen dieser Voraussetzungen selbst beurteilt und den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1997 auf Grund des Ergebnisses dieser Beurteilung abgewiesen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005180507.X02Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011