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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Vorgangsweise nach § 25 NAG 2005 (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde durch die Niederlassungsbehörde in Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens) kommt nur bei Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 NAG 2005 in Betracht. Fehlen hingegen besondere Erteilungsvoraussetzungen, wie zB ein Studium (§ 64 NAG 2005) für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, so hat die Niederlassungsbehörde den Antrag abzuweisen. Dementsprechend kann es sich bei einem zur Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FrPolG 2005 führenden "Versagungsgrund" nur um das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG 2005 handeln. Das bloße Fehlen von besonderen Voraussetzungen für einen angestrebten Titel ist hingegen - ohne Hinzutreten von Gründen für die Versagung gemäß § 11 NAG 2005, wie etwa die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen weiteren Inlandsaufenthalt des Antragstellers (§ 11 Abs. 2 Z. 1 legcit) - für sich allein kein Grund für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Ausweisung des Antragstellers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180301.X01Im RIS seit
13.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014