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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nach dem NAG 2005 berechtigt den Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z. 5 NAG 2005 zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt, jedoch - anders als die in den Z. 1 bis 4 dieser Bestimmung geregelten Titel - nicht zur Niederlassung. Fremde, die bisher nur über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt haben, können daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 2 FrPolG 2005 schon mangels Niederlassung im Bundesgebiet nicht erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180301.X05Im RIS seit
13.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014