RS Vwgh 2007/11/13 2006/18/0301

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §55 Abs2;
NAG 2005 §64;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 35 Abs. 2 FrG 1997 durften Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Diese Bestimmung kam Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende schon deshalb nicht zu Gute, weil diese nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend zum ausschließlichen Zweck des Studiums (§ 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997) niedergelassen waren (Hinweis E 14. April 2000, 99/18/0301). Der Umstand, dass solche Fremde nach dem FrG 1997 als (vorübergehend) niedergelassen galten, führt keineswegs zur Anwendbarkeit des Ausweisungs-Verbots gemäß § 55 Abs. 2 FrPolG 2005, kann dem Gesetzgeber doch nicht unterstellt werden, er habe die Ausweisung einer bestimmten Gruppe von langjährig erfolglos studierenden Fremden ausschließen wollen. § 55 Abs. 2 FrPolG 2005 ist daher dahin zu interpretieren, dass im Sinn dieser Bestimmung Fremde, die sich - zu welchem Zeitpunkt auch immer - ausschließlich zu Studienzwecken im Inland aufgehalten haben, nicht als niedergelassen angesehen werden können.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180301.X06

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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