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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §35 Abs2;Rechtssatz
Nach § 35 Abs. 2 FrG 1997 durften Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Diese Bestimmung kam Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende schon deshalb nicht zu Gute, weil diese nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend zum ausschließlichen Zweck des Studiums (§ 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997) niedergelassen waren (Hinweis E 14. April 2000, 99/18/0301). Der Umstand, dass solche Fremde nach dem FrG 1997 als (vorübergehend) niedergelassen galten, führt keineswegs zur Anwendbarkeit des Ausweisungs-Verbots gemäß § 55 Abs. 2 FrPolG 2005, kann dem Gesetzgeber doch nicht unterstellt werden, er habe die Ausweisung einer bestimmten Gruppe von langjährig erfolglos studierenden Fremden ausschließen wollen. § 55 Abs. 2 FrPolG 2005 ist daher dahin zu interpretieren, dass im Sinn dieser Bestimmung Fremde, die sich - zu welchem Zeitpunkt auch immer - ausschließlich zu Studienzwecken im Inland aufgehalten haben, nicht als niedergelassen angesehen werden können.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180301.X06Im RIS seit
13.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014