RS Vwgh 2007/11/13 2007/18/0637

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a impl;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, dass eine Partei nicht mit Sicherheit vorhersehen kann, ob ihr Antrag auf Verfahrenshilfe ab- oder zurückgewiesen wird, entspricht doch die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen (endgültiger) Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses der ständigen Judikatur des VwGH. Überdies wurde in der mit dem Mängelhebungsauftrag an den Fremden übermittelten Rechtsbelehrung ausdrücklich auf die Konsequenz der Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages in Bezug auf die Beschwerdefrist hingewiesen. Abgesehen davon war der Fremde bereits im hg. Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag anwaltlich vertreten, sodass die genannte Belehrung auch deshalb nicht geboten war (Hinweis E 24. Mai 2007, 2006/07/0001).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungFristMängelbehebungVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180637.X05

Im RIS seit

03.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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