RS Vwgh 2007/11/14 2005/04/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140;
KOG 2001 §11;
ORF-G 2001 §36 Abs5;
ORF-G 2001 §37 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0153 E 26. Juli 2007 RS 5

Stammrechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/04/0204, erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung, der ORF habe eine Entscheidung über die Verletzung des ORF-G zu veröffentlichen und hierüber Nachweise zu erbringen, nicht für rechtswidrig. (Im vorliegenden Fall wurde dem ORF aufgetragen, näher bezeichnete Entscheidungen zu verlesen und dem Bundeskommunikationssenat gemäß § 36 Abs. 5 ORF-G hierüber einen Nachweis in Form von (Sendungs-)Aufzeichnungen vorzulegen.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040167.X06

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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