Index
E6JNorm
62006CJ0195 ORF VORAB;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob Fernsehwerbung vorliegt, sind alle Aspekte der Sendung bzw. des entsprechenden Sendungsteiles und nicht bloß die Form der Äußerung zu berücksichtigen, um festzustellen, ob sie die Absicht zum Ausdruck bringen, über das Fernsehen Werbebotschaften an die Zuschauer zu senden. Eine Äußerung kann auch dann als Fernsehwerbung angesehen werden, wenn die als Gewinn angebotenen Waren und Dienstleistungen Gegenstand von Präsentationen oder Verkaufsförderungsmaßnahmen sind, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen sollen, diese Waren und Dienstleistungen zu erwerben (Hinweis Urteil EuGH 18. Oktober 2007 in der Rechtssache C-195/06, KommAustria gegen ORF). (Hier: Die Preise der Gewinnshow wurden im Fernsehen nicht bloß gezeigt, sondern es sind konkrete Produkteigenschaften, wie die verwendete Technologie (so beim gezeigten Wasserbett) oder wie etwa die Zusammensetzung und Eignung der Produkte (so beim gezeigten Geschirr und beim Fußboden) dargestellt worden. Durch die Einblendung von Videoaufnahmen in einer sogenannten Split-Screen, also einer Teilfläche des Fernsehbildes, ist auch die Verwendung der als Preise vorgestellten Produkte (so etwa die Zubereitung der Speisen, das Verlegen des Fußbodens, usw.) gezeigt worden. Daraus ergibt sich, dass die Darstellung insgesamt geeignet war, bislang uninformierte oder unentschlossene Zuseher für den Erwerb dieser Produkte zu gewinnen, woraus auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern (§ 13 Abs 1 ORF-G 2001), zu schließen ist. Diese Darstellung der Produkte stellt Werbung iSd letztgenannten Bestimmung dar.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006J0195 ORF VORABSchlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040167.X05Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011