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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z9;Rechtssatz
Bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr. 850/1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen ist gemäß § 359b Abs. 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z. 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO" durchzuführen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040132.X02Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012