RS Vwgh 2007/11/14 2005/04/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0153 E 26. Juli 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 17 Abs. 1 ORF-G liegt eine Patronanzsendung im Fernsehen vor, wenn ein bestimmtes Unternehmen einen "Beitrag zur Finanzierung" audiovisueller Werke "mit dem Ziel leistet, den

Namen ... des Unternehmens" zu fördern. Ein Sponsoring liegt somit

definitionsgemäß dann vor, wenn das Unternehmen für die Förderung seines Namens, seiner Marke usw. einen Finanzierungsbeitrag für ein audiovisuelles Werk leistet. Dass dieser Beitrag in Geld bestehen müsse, ist dem § 17 Abs. 1 ORF-G nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040167.X01

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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