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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0153 E 26. Juli 2007 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 17 Abs. 1 ORF-G liegt eine Patronanzsendung im Fernsehen vor, wenn ein bestimmtes Unternehmen einen "Beitrag zur Finanzierung" audiovisueller Werke "mit dem Ziel leistet, den
Namen ... des Unternehmens" zu fördern. Ein Sponsoring liegt somit
definitionsgemäß dann vor, wenn das Unternehmen für die Förderung seines Namens, seiner Marke usw. einen Finanzierungsbeitrag für ein audiovisuelles Werk leistet. Dass dieser Beitrag in Geld bestehen müsse, ist dem § 17 Abs. 1 ORF-G nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040167.X01Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011