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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):2005/09/0041 E 26. Juni 2006 RS 3; (RIS: abgv)Rechtssatz
Es liegt unter den in § 125a Abs. 2 und 3 BDG 1979 geregelten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Von diesem Ermessen ist auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann. In diesem zuletzt genannten Sinn ist auch an der in den hg. Erkenntnissen vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0078, und vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0080, für die dort jeweils behandelte Verfahrenskonstellation getroffenen Aussagen über das Erfordernis einer mündlichen Berufungsverhandlung - entgegen dem noch im Erkenntnis vom 26. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041, vertretenen Standpunkt - im Ergebnis festzuhalten (vgl. zur Ermessensausübung beim Absehen von der Verhandlung sinngemäß Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999) 187-190). (Hier: Die Berufungsbehörde hat sich beim Absehen von der Verhandlung auf § 125a Abs. 2 BDG 1979 gestützt und dazu ausgeführt, der Sachverhalt sei "infolge Bindung" an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes "hinreichend geklärt".)
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090115.X11Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016