RS Vwgh 2007/11/14 2004/20/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/20/0288 E 29. Juni 2006 RS 2 (Hier: Engagement in der evangelischen Kirche in Österreich)

Stammrechtssatz

Der UBAS hat nicht begründet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Asylwerbers - trotz des umfangreichen Engagements in der katholischen Kirche in Österreich - als bloße "Scheinkonversion" ansehen würden. Davon, dass die iranischen Behörden vom Glaubenswechsel des Asylwerbers und seinem christlichen Engagement bei einer Rückkehr in den Iran keine Kenntnis erlangen werden, ist der UBAS indessen nicht ausgegangen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004200215.X03

Im RIS seit

05.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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