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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/20/0288 E 29. Juni 2006 RS 2 (Hier: Engagement in der evangelischen Kirche in Österreich)Stammrechtssatz
Der UBAS hat nicht begründet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Asylwerbers - trotz des umfangreichen Engagements in der katholischen Kirche in Österreich - als bloße "Scheinkonversion" ansehen würden. Davon, dass die iranischen Behörden vom Glaubenswechsel des Asylwerbers und seinem christlichen Engagement bei einer Rückkehr in den Iran keine Kenntnis erlangen werden, ist der UBAS indessen nicht ausgegangen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004200215.X03Im RIS seit
05.12.2007