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000Norm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Zweck des § 67h AVG ist es nach dem Ausschussbericht zum VerwaltungsreformG 2001 (885 BlgNR XXI. GP, 3f), der in erster Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, durch die Erhebung eines Widerspruchs eine Sachentscheidung des UVS zu verhindern und sich damit die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Ermessens selbst vorzubehalten. § 67h Abs. 1 AVG stellt ausschließlich klar, dass mangels Widerspruchs der Behörde erster Instanz eine Kassation gemäß § 67h Abs. 2 AVG nicht zulässig ist. In solchen Fällen ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG, wonach die Berufungsbehörde außer im Fall des § 66 Abs. 2 AVG über eine zulässige und rechtzeitige Berufung in der Sache zu entscheiden hat, vorzugehen. Die Wortfolge "gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat" in § 67h Abs. 1 AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem UVS als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß § 66 AVG offen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 3. Teilband (2007), Rz 27 zu § 67h; Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen, 2001 (2002), 37; in diesem Sinn wohl auch Pesendorfer, Rechtsschutz im Verwaltungsrecht, ÖJZ 2002, 521). Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz keinen Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben hat, steht somit der Vorgangsweise gemäß § 66 Abs. 2 AVG nicht entgegen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040132.X01Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012