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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde hat seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen (Hinweis E 4. April 2001, 2000/01/0348; zur Nachvollziehbarkeit von Gutachten und zur allfälligen Notwendigkeit der Heranziehung von Berichtsmaterial auch im Falle der Beiziehung eines Sachverständigen Hinweis E 1. April 2004, 2002/20/0440; E 25. Oktober 2005, 2002/20/0328; E 23. November 2006, 2005/20/0620)(Hier: Hätte der unabhängige Bundesasylsenat die vom Asylwerber zitierten Berichte sowie allenfalls weiteres aktuelles Berichtsmaterial berücksichtigt - wozu er als Spezialbehörde auf dem Gebiet des Asylrechts auch dann verpflichtet ist, wenn der Asylwerber nicht ausdrücklich auf solche Berichte hingewiesen hat (Hinweis E 25. März 2003, 2001/01/0351) -, so ist nicht auszuschließen, dass er zu einem anderen Bescheid gelangt wäre).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005200473.X01Im RIS seit
11.02.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009