Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/04/0194 E 1. März 2005 RS 4(Hier: Dies gilt auch für eine Veröffentlichung nach § 26 Abs 2 PrivatradioG 2001.)Stammrechtssatz
§ 37 Abs. 4 ORF-G räumt dem Bundeskommunikationssenat in der Frage der Veröffentlichung seiner Entscheidungen Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 29 Abs. 4 Rundfunkgesetz entwickelten Gesichtspunkte zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zlen. 2003/04/0045, 0060, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1990, VfSlg. 12497/1990).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040180.X07Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011