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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Beamtin wurde schuldig erkannt, sie habe mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigten der Österreichischen Post AG fremde bewegliche Sachen, nämlich näher bezeichnete Geldbeträge, weggenommen. Sie wurde deshalb wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (erster Fall) StGB nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend nichts, als mildernd das Geständnis der Beamtin, ihre Unbescholtenheit und die teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet. In dem dieselben Tathandlungen betreffenden Disziplinarverfahren wurde sie für schuldig befunden, durch die im Strafurteil bezeichneten Handlungen gegen § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben, weshalb über sie gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Berufung der Beamtin wurde abgewiesen. Die Dienstpflichtverletzungen sind schwerwiegend, wobei allerdings die Ansicht, auf Milderungsgründe (im vorliegenden Fall etwa die schon vom Strafgericht angenommenen) müsse deshalb nicht mehr eingegangen werden, nicht zu teilen ist. Die Berufungsbehörde hat aber vor allem - zu Unrecht - davon abgesehen, sich mit dem in § 95 Abs. 3 BDG 1979 normierten Kriterium für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe und deren Strenge inhaltlich auseinander zu setzen und zu begründen, weshalb es der Entlassung der Beamtin bedürfe, um sie von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Im Strafausspruch kann der Berufungsbescheid schon deshalb nicht Bestand haben. Der abschließenden Bemerkung der Berufungsbehörde über "unangebrachte Milde" ist entgegenzuhalten, dass es nicht darum geht, "Milde" zu üben, sondern den im Gesetz normierten Maßstab für eine auf die strafgerichtliche Verurteilung folgende zusätzliche disziplinäre Bestrafung anzuwenden und seine Anwendung nachvollziehbar darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090115.X10Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016