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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/18/1122 B 30. April 1998 RS 1 (Hier: Über den Antrag auf Akteneinsicht wurde zwar nicht bescheidmäßig entschieden, die Akteneinsicht wurde aber mittlerweile tatsächlich gewährt.)Stammrechtssatz
Wird im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde der vom Bf angestrebte Zustand nicht durch die Erlassung des versäumten Bescheides, sondern auf andere Weise hergestellt, so ist das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG, welche Bestimmung auch im Verfahren über Säumnisbeschwerden anzuwenden ist, einzustellen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040133.X01Im RIS seit
14.04.2008