RS Vwgh 2007/11/14 2007/04/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/18/1122 B 30. April 1998 RS 1 (Hier: Über den Antrag auf Akteneinsicht wurde zwar nicht bescheidmäßig entschieden, die Akteneinsicht wurde aber mittlerweile tatsächlich gewährt.)

Stammrechtssatz

Wird im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde der vom Bf angestrebte Zustand nicht durch die Erlassung des versäumten Bescheides, sondern auf andere Weise hergestellt, so ist das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG, welche Bestimmung auch im Verfahren über Säumnisbeschwerden anzuwenden ist, einzustellen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040133.X01

Im RIS seit

14.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten