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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/04/0204 E 23. Mai 2007 RS 4(hier: Verstoß gegen § 13 Abs. 3 zweiter Satz und § 14 Abs. 2 ORF-G 2001)Stammrechtssatz
Der Bundeskommunikationssenat hat der beschwerdeführenden Partei die Erbringung des Nachweises der Veröffentlichung seiner Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G (über die festgestellte Verletzung des § 13 Abs. 8 ORF-G) durch Übermittlung von Aufzeichnungen im Grunde des § 36 Abs. 5 ORF-G aufgetragen. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen die aufgetragene Erbringung des Nachweises über die Veröffentlichung in Hinblick auf den Wortlaut des § 36 Abs. 5 ORF-G iVm § 11 KOG keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040245.X05Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015