RS Vwgh 2007/11/14 2005/09/0115

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2002/I/087;

Rechtssatz

§ 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 legt die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" fest. Nach dem zweiten Satz der Bestimmung ist "jedoch" darauf "Rücksicht" zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dies lässt sich nur dahingehend verstehen, dass - dem Ausmaß des spezialpräventiven Bedürfnisses entsprechend - es geboten sein kann, eine geringere als die nach dem primär festgelegten Maß "beabsichtigte" Strafe zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090115.X02

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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