RS Vwgh 2007/11/14 2005/04/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs7;
ORF-G 2001 §14 Abs5;
ORF-G 2001 §14 Abs6;
ORF-G 2001 §17 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0153 E 26. Juli 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Unternehmer, dessen Name, Marke usw. durch eine Sendung des ORF gefördert wird, dafür ein Entgelt entrichtet, stellt kein Kriterium für die Frage nach dem Unterschied zwischen Product-Placement und Patronanzsendung (Sponsoring) dar, weil auch Product-Placement die Erbringung (eines nicht bloß geringfügigen) Entgelts voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114). Gemeinsam ist dem Product-Placement und dem Sponsoring auch, dass in beiden Fällen letztlich der Name, die Marke, die Leistungen, die Waren usw. eines Unternehmers gefördert werden. Ein wesentlicher Unterschied besteht in den Rechtsfolgen, die sich aus dem Vorliegen von Product-Placement einerseits und von Sponsoring andererseits ergeben. Während eine Patronanzsendung (Sponsoring) gemäß § 17 ORF-G grundsätzlich zulässig ist und deren An- und Absage daher auch in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeiten einzurechnen sind (vgl. § 17 Abs. 5 iVm § 13 Abs. 7 ORF-G), ist Product-Placement unzulässig, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 5 oder 6 ORF-G erfüllt ist (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 2004/04/0114), sodass eine Einrechnung in die höchstzulässigen Werbezeiten nicht vorgesehen ist. (Hier: Aus diesen unterschiedlichen Rechtsfolgen, die für den ORF von erheblichem wirtschaftlichem Interesse sein können, lässt sich allerdings für die Frage, ob das gegenständliche Zurschaustellen der Bekleidung von Moderatoren dem § 17 ORF-G oder dem § 14 leg. cit. zu subsumieren ist, nichts gewinnen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040167.X02

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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