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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0153 E 26. Juli 2007 RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand, dass ein Unternehmer, dessen Name, Marke usw. durch eine Sendung des ORF gefördert wird, dafür ein Entgelt entrichtet, stellt kein Kriterium für die Frage nach dem Unterschied zwischen Product-Placement und Patronanzsendung (Sponsoring) dar, weil auch Product-Placement die Erbringung (eines nicht bloß geringfügigen) Entgelts voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114). Gemeinsam ist dem Product-Placement und dem Sponsoring auch, dass in beiden Fällen letztlich der Name, die Marke, die Leistungen, die Waren usw. eines Unternehmers gefördert werden. Ein wesentlicher Unterschied besteht in den Rechtsfolgen, die sich aus dem Vorliegen von Product-Placement einerseits und von Sponsoring andererseits ergeben. Während eine Patronanzsendung (Sponsoring) gemäß § 17 ORF-G grundsätzlich zulässig ist und deren An- und Absage daher auch in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeiten einzurechnen sind (vgl. § 17 Abs. 5 iVm § 13 Abs. 7 ORF-G), ist Product-Placement unzulässig, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 5 oder 6 ORF-G erfüllt ist (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 2004/04/0114), sodass eine Einrechnung in die höchstzulässigen Werbezeiten nicht vorgesehen ist. (Hier: Aus diesen unterschiedlichen Rechtsfolgen, die für den ORF von erheblichem wirtschaftlichem Interesse sein können, lässt sich allerdings für die Frage, ob das gegenständliche Zurschaustellen der Bekleidung von Moderatoren dem § 17 ORF-G oder dem § 14 leg. cit. zu subsumieren ist, nichts gewinnen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040167.X02Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011