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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0151 E 26. Juli 2007 RS 5Stammrechtssatz
Die Beurteilung der Einschaltung im Radioprogramm Ö2 betreffend eine damals bevorstehende Fernsehübertragung vom Opernball führt zum Ergebnis, dass dabei nicht der informative, redaktionelle Inhalt im Vordergrund stand. Vielmehr zeigen die Merkmale dieser Einschaltung, dass die Äußerungen der Kommentatoren darauf abzielten, noch unentschlossene Hörer als Zuseher der Opernballübertragung zu gewinnen, damit die Zuschauerquote des Fernsehprogramms ORF zu erhöhen und so die Marktposition des ORF zu Lasten aller konkurrierenden Fernsehveranstalter auszubauen. Diese Zielsetzung ergibt sich nicht nur aus den ausschmückenden Worten der Ankündigung der Fernsehübertragung, sondern vor allem aus der damit im Zusammenhalt stehenden Einladung, der Radiohörer möge sich die Fernsehübertragung ansehen, ein "Logenplatz" sei ihm dabei "sicher". Dazu kommt, dass der in Rede stehende Dialog im Hörfunk gerade von jenen - dem Publikum allgemein bekannten (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114) - Moderatoren geführt wurde, die auch die Moderation der Fernsehübertragung vornahmen. Die Radioeinschaltung stellt somit eine gemäß § 13 Abs. 9 ORF-G unzulässige Bewerbung des Fernsehprogramms des ORF im Hörfunk dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040165.X05Im RIS seit
06.12.2007