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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs3;Rechtssatz
Ist die Werbung nicht durch akustische Mittel (hier: optische Mittel scheiden bei einer Hörfunksendung von vornherein aus) vom vorangehenden Programmteil getrennt, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob alleine durch die jeweilige inhaltliche Gestaltung der Werbung das in § 13 Abs. 3 ORF-G 2001 geforderte weitere Tatbestandselement der "Eindeutigkeit" der Trennung und damit ein ausreichender Schutz des Zusehers vor einer Täuschung über den werbenden Charakter der Sendung (Hinweis B OGH 4 Ob 66/03i) gewährleistet werden kann. Die Frage der Eindeutigkeit stellt sich nämlich, wie sich aus § 13 Abs. 3 ORF-G 2001 ergibt, erst dann, wenn optische oder akustische Mittel zur Trennung eingesetzt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040152.X02Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011