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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/04/0002 E 19. Juni 1990 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/O109, VwSlg 10675 A/1982). Bei einer Hackschnitzelheizanlage, die im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes verwendet wird, handelt es sich daher nicht um eine selbständige gewerbliche Betriebsanlage, sondern um einen Teil der gastgewerblichen Betriebsanlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040300.X02Im RIS seit
07.02.2008