RS Vwgh 2007/11/14 2005/04/0180

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk

Norm

62006CJ0195 ORF VORAB;
ORF-G 2001 §13 Abs1;
PrivatradioG 2001 §19 Abs1;
PrivatradioG 2001 §19 Abs3;
PrivatradioG 2001 §19 Abs5 lita;
PrivatradioG 2001 §19 Abs5 litb Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem Begriff der "Werbung" iSd ORF-G 2001 und dem Begriff der "Fernsehwerbung" der Rechtsprechung des EuGH kommt es entscheidend darauf an, ob eine betreffende Äußerung mit dem spezifischen Ziel der Förderung (eines Namens, einer Marke, eines Erscheinungsbildes, einer Tätigkeit oder der Leistungen eines Unternehmens) gesendet wird bzw einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, Waren und Dienstleistungen zu erwerben, wobei alle Aspekte der Sendung bzw des entsprechenden Sendungsteiles zu berücksichtigen sind (Hinweis E 14. November 2007, 2005/04/0167; E VfGH 8. Oktober 2003, B 1540/02, VfSlg 17006; Urteil EuGH 18. Oktober 2007, in der Rechtssache C-195/06, KommAustria gegen ORF). Eine Ansage nach § 19 Abs. 5 lit. b Z. 2 PrivatradioG 2001 wird neben der Kennzeichnung des Auftraggebers der Patronanzsendung immer (auch) der Förderung (des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes, der Tätigkeit oder der Leistungen) dieses Auftraggebers dienen, was sich schon aus dem in § 19 Abs. 5 lit. a legcit angeführten Zweck einer Patronanzsendung ergibt. Wenn die Ansage aber über die Kennzeichung des Auftraggebers hinaus eine eigenständige werbliche Botschaft enthält, mit der - im obigen Sinne - ein Anreiz für die Zuhörer geschaffen werden soll, konkrete Waren und Dienstleistungen zu erwerben, handelt es sich um eine werblich gestaltete Ansage iSd § 19 Abs. 1 legcit und somit um Werbung.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006J0195 ORF VORAB

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040180.X03

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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