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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Übergang von der Dienstpragmatik zum BDG 1977 wurde u.a. das in den Materialien und im Plenum des Nationalrats hervorgehobene Reformvorhaben einer Eindämmung von "Doppelbestrafungen" im Sinne der Kumulation von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen mit Disziplinarstrafen verfolgt. "Jede" solche "Doppelbestrafung" sollte - entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage - "grundsätzlich ... ausgeschlossen" werden (vgl. die RV 500 BlgNR XIV. GP 81, 82, 84; aus dem Plenum die Wortmeldungen von Gasperschitz und Schmidt, StProt NR XIV. GP 5567, 5584). Der Inhalt der vom Gesetzgeber - mit der ausdrücklichen Absicht der "grundsätzlichen" Abschaffung von Doppelbestrafungen der zuvor erwähnten Art - in § 95 Abs. 3 BDG 1979 getroffenen Anordnung ist jedenfalls eindeutig, weshalb etwa eine im Anschluss an eine strafgerichtliche Verurteilung aus rein generalpräventiven Gründen ausgesprochene Entlassung - anders, als dies in der Vorjudikatur zum Teil gesehen wurde - nicht dem Gesetz entspräche. Liegt eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht, so ist auch für die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen, dass und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedarf, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Wahl der Strafart "Entlassung" (§ 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979) kommt in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht in Betracht, wenn es, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, keiner zusätzlichen Disziplinarstrafe oder nur der Wahl einer anderen Strafart (§ 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979) bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090115.X07Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016